Allgemeines zur Pfändung:
I. Wie hoch ist das Kindergeld und ist es pfändbar?
Das Kindergeld beträgt zur Zeit monatlich für das erste bis
dritte Kind € 154,00 und ab dem 4. Kind und jedes weitere €
179,00.
Das
Kindergeld ist nicht pfändbar!
Das
Kindergeld ist bei der Familienkasse des für die Eltern
zuständigen Arbeitsamtes zu beantragen. Zur Anmeldung benötigen
Sie die Geburtsurkunde des Kindes. Bei älteren Kindern ist
zusätzlich noch eine Haushaltsbescheinigung der für Sie
zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung notwendig.
II. Wie hoch ist das Erziehungsgeld und ist es pfändbar?
Erziehungsgeld erhalten Eltern in den ersten 24 Lebensmonaten
des Kindes. Entweder die Mutter oder der Vater können die
Leistung in Anspruch nehmen.
Das
Erziehungsgeld beträgt zur Zeit höchstens € 307,00 monatlich und
wird für jedes Kind bezahlt!
Der Antrag muss schriftlich bei der Erziehungsgeldstelle
gestellt werden. In der Regel zuständig ist das Amt für
Soziales. Dem Antrag sind die Geburtsurkunde des Kindes, eine
Erklärung zum Einkommen sowie eine Bescheinigung über den Bezug
von Mutterschaftsgeld beizufügen.
Das Erziehungsgeld ist nicht pfändbar und steuerfrei.
III. Pfändbare / Unpfändbare Sachen: