Lohnpfändung
1.
Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund !
Eine erhebliche Belastung der Lohnbuchhaltung ist noch kein
Kündigungsgrund. Erst wenn es zu wesentlichen Störungen des
Betriebes kommt, darf gekündigt werden (NJW 1982, 1062).
2.
Lohnpfändung und Lohnabtretung
Gibt es mehrere Gläubiger, die pfänden, bekommen diejenigen
als erstes Geld, deren Lohnpfändung zuerst beim Arbeitgeber
(sog. „Drittschuldner“) eingeht. Bei der Lohnabtretung kommt
es darauf an, wann Sie das Abtretungsformular unterschrieben haben
(„Wer zuerst kommt mahlt zuerst“).
Banken lassen sich fast immer in ihrem Kleingedruckten den
Lohn abtreten, wenn sie einen Kredit bewilligen. Das kann zur Folge
haben, dass ihre Familie später nicht genug Geld zur Verfügung hat,
wenn es einmal eng wird. Haben Sie aber zu einem früheren Zeitpunkt
(Datum der Abtretungserklärung ist entscheidend) vorgesorgt und mit
ihren Kindern, ihrer (Ex-)Ehefrau, Vermieter etc. eine Lohnabtretung
unterschrieben, bekommen diese vor der Bank den pfändbaren Teil des
Geldes. Sie müssen dafür nicht zum Notar gehen. Es reicht, wenn sie
am Küchentisch eine Erklärung aufsetzen. Aber Vorsicht: Wenn Sie auf
die Idee kommen sollten, eine solche Abtretung einfach
rückzudatieren, könnten sie sich wegen Gläubigerbegünstigung
strafbar machen. Problematisch ist es auch, wenn Sie zu dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung bereits
zahlungsunfähig sind.
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